wichtig für Webdesigner österreichischer Webseiten: neue Impressums-Pflichten ab 01.07.2012

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wichtig für Webdesigner österreichischer Webseiten: neue Impressums-Pflichten ab 01.07.2012

Umfangreiche neue Informationspflichten für Websites und Newsletter – Impressum anpassen!

 

Ab dem 01.07.2012 gelten neue Angaben-Pflichten im Impressum . Dies hat der Nationalrat kurzfristig beschlossen.
Das neue Gesetz betrifft Zeitungen, Newsletter und Webseiten.

Bisher waren schon folgende Angaben notwendig:

Angaben für kleine Zeitungen/Webseiten/kleiner Newsletter
Darunter versteht man Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers (zB ein bloßer Webshop), aber keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten (§ 25 Abs 5 MedienG).

  • Name/Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Für kleine Websites/kleine Newsletter gibt es keine Änderungen.

 

Bisher erforderliche Angaben für große Zeitungen/große Webseiten/große Newsletter
Darunter versteht man Websites/Newsletter, die auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten.

  • Name/Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzeck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens – Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen).

 

  • Bei Gesellschaften und Vereinen: Vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen.

Zusätzliche Offenlegungspflichten durch die Mediengesetz-Novelle (§ 25 Abs 2 MedienG neue Fassung):

Ab dem 01.07.2012 sind für sämtliche an einem Medieninhaber (Website-Inhaber, Ersteller des Newsletters) direkt oder indirekt beteiligten Personen (inklusive Gesellschaften) die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber anzugeben sowie Treuhandverhältnisse für jede Stufe offen zu legen.

Wenn  Stiftungenbeteiligt sind, sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten offen zu legen. Im Falle eines Vereins sind dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.

Die Betroffenen Personen sind verpflichtet, den Medieninhaber diesen die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Im Wesentlichen bedeutet das, dass nicht nur mehr Großgesellschafter (unmittelbare Beteiligung über 25 % bzw mittelbare Gesamtbeteiligungen über 50 %) angegeben werden müssen, sondern sämtliche Gesellschafter inklusive sämtlicher Angaben über Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse.

Außerdem gibt es keine Grenze mehr „nach oben“. War nach bisherigen Recht höchstens die Muttergesellschaft und deren Gesellschafter anzugeben, gibt es nunmehr keinerlei Begrenzung mehr nach oben. Vielmehr sind sämtliche „direkt oder indirekt beteiligten Personen“ anzugeben.

 

Die letzten drei Bulletpoints sehen für große Websites/große Newsletter also in Zukunft so aus:

  • Bei Gesellschaften und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw.

Zusätzlich zu den neuen Offenlegungsvorschriften wurde auch die Höchststrafe von bisher € 2180 auf neu € 20.000 empfindliche erhöht.

Näheres unter wko.at: 

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?
angid=1&stid=668612&dstid=0&cbtyp=1&titel=
Neue,Informationspflichten,f%C3%BCr,Websites,und,Newsletter
 

 

Im AFD-PC-SERVICE.de Forum diskutieren !
http://forum.afd-pc-service.de/viewforum.php?f=165 

 

 

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